Ausgleichsabgabe
Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen mit schweren Handicaps zu besetzen. Erfüllen sie diese Quote nicht, fordert der Staat eine Ausgleichsabgabe von ihnen.
Die Ausgleichsabgabe können Sie mit uns sparen!
Die Alsterdorfer Werkstätten in alsterarbeit sind eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Wenn Unternehmen uns beauftragen, können sie 50 Prozent des Dienstleistungsanteils im Rechnungsbetrag auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Solange ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzahl von Menschen mit Handicaps nicht beschäftigt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe abführen. Diese richtet sich nach der Beschäftigungsquote eines Unternehmens.
| Beschäftigungsquote von Menschen mit Handicaps | Euro pro Pflichtarbeitsplatz |
| Weniger als 5 bis 3 Prozent | 105,00 Euro |
| Weniger als 3 bis 2 Prozent | 180,00 Euro |
| Weniger als 2 Prozent | 260,00 Euro |
Ein Beispiel
Ein Unternehmen mit 100 Arbeitsplätzen beschäftigt keine Menschen mit Handicaps. Das Unternehmen müsste eine Ausgleichsabgabe von 15.600 Euro jährlich zahlen. Es vergibt an die Alsterdorfer Werkstätten in alsterarbeit einen Auftrag in einem Volumen von 20.000 Euro. Davon entfallen 12.000 Euro auf den anrechenbaren Dienstleistungsanteil. Das Unternehmen kann somit 50 Prozent von 12.000 Euro auf seine Ausgleichsabgabe anrechnen. Dadurch minimiert sich die jährliche Ausgleichsabgabe auf 9.600 Euro.
RechtsgrundlageDie rechtlichen Grundlagen:
§ 71, § 77, § 140 Sozialgesetzbuch IX.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie bitte den jeweiligen Ansprechpartner in unseren Betriebsstätten.
